Noch mehr Steuern sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen: Neue Bestimmungen Geschrieben am Samstag, 31. Januar 2009 von firmenpresse Steuersparen ist eine weit verbreitete deutsche Besonderheit. Wer dabei über das Ziel hinausschießt, riskiert höchst unangenehme Folgen. Dabei müssen die Gründe durchaus nicht immer egoistisch motiviert sein.

Der § 35a EStG soll beispielsweise in erster Linie Schwarzarbeit minimieren, private Haushalte als Auftraggeber stärken und Handwerksbetriebe unterstützen. Doch die Materie ist nicht nur etwas trocken sondern auch sehr kompliziert.

Seit Anfang des Jahres gibt es neue Regeln, die Bürgern noch mehr Anreize geben, mit haushaltsnahen Handwerksleistungen oder Beschäftigungsverhältnissen Steuern zu sparen. Viele Immobilieneigentümer werden sich nun überlegen, ob sie bisher aufgeschobene Arbeiten jetzt beauftragen sollten. Allerdings ist es gar nicht so einfach zu sagen, welche Leistungen helfen, Steuern zu sparen.

Für Immobilien- u. Wohnungsverwalter, Wohnungsgesellschaften und Eigentümer mit Vermietungsbestand ergeben sich eine Reihe neuer Anforderungen. Sie müssen die einzelnen Steuerbegünstigungen gut kennen. Bedeutsam ist die Abgrenzung der verschiedenen Arbeiten, denn die Steuerermäßigung unterscheidet haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen.

Nach § 35a Abs.1 EStG können die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden, in zwei Gruppen unterteilt werden:

Im Privathaushalt sind dies auf Antrag 10 Prozent, höchstens 510 Euro, bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 8 a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Mini-Jobber müssen im Haushaltsscheckverfahren gemeldet sein. Dieses Verfahren kommt bei Vermietern und
Wohnungseigentümergemeinschaften meistens nicht in Betracht.

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich um 12 Prozent, höchstens 2.400 Euro, bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Dieses Verfahren betrifft Vermieter u.Wohnungseigentümergemeinschaften.

Nach § 35a Abs.2 EStG können die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen zu 20 Prozent, maximal bis 600 Euro, von der Einkommenssteuer abgezogen
werden. Darunter fallen beispielsweise die Arbeiten von Hausmeister-, Reinigungs- und Winterdienstfirmen. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Schönheitsreparaturen und sonstige Reparaturen gilt, dass 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, die Einkommenssteuer mindern.

Dazu gehören handwerkliche Tätigkeiten für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Grundsätzlich zählt hierzu auch das Gemeinschaftseigentum in der Wohnungs- eigentümergemeinschaft.

Die Regelung gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer, solange es um die Wohnung geht, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt hat. Absatzfähig sind nur die Arbeitskosten, was eine nach Arbeits- u. Materialkosten aufgeschlüsselte Rechnung erfordert. Rechnung und entsprechender Kontoauszug sind als Belege beim Finanzamt einzureichen.


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