Rechtssicherheit durch neue Widerrufsbelehrung? Geschrieben am Mittwoch, 30. April 2008 von firmenpresse

Nach Monaten der Diskussion und unzähligen Abmahnungen und Urteilen zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist nun endlich am 01. April 2008 mit in Kraft treten der „Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen neu gefasst worden.

Ursprünglich war hier geplant, das neue Muster der Belehrung mit zahlreichen Anhängen und Gesetzeszitaten zu versehen, was wohl ehr zu einer weiteren Unsicherheit der Verbraucher geführt hätte. Erfreulicherweise ist die neue Muster-Widerrufsbelehrung aber erstaunlich übersichtlich und nachvollziehbar geworden.

Die Widerrufsbelehrung gilt dabei, wie auch schon die bisher gültige, sowohl für Haustürgeschäfte als auch (mit entsprechendem Zusatz) für Fernabsatzverträge; und dies branchenübergreifend für Warenlieferungen und Dienstleistungen, insbesondere auch Finanzdienstleistungen.

Hinsichtlich des Fristbeginns wurde nun die bisher gültige Formulierung geändert, d.h. auf das Wort „frühestens“ verzichtet und lediglich auf den Erhalt der Belehrung in Textform abgestellt. Durch diese Klarstellung wurde ein Streit in der Rechtsprechung (zumindest zum Teil) entschärft, da einige Gerichte allein in der Verwendung dieser Formulierung eine fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht sahen.
Bei Fernabsatzverträgen, d.h. unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere auch bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen, beginnt die Frist entsprechend des neuen Musters sogar „nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“.
Daneben enthält die neue Muster-Widerrufsbelehrung neue Regelungen zum Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen sowie finanzierten Geschäften.

Trotz einiger negativer Stimmen, welche die Verwendung auch dieser neuen Muster-Widerrufsbelehrung als „mit zu großen Unsicherheiten und Risiken verbunden“ sehen, scheint bei der Fassung des neuen Musters aber, dass ein Großteil der bisher in der Rechtsprechung als falsch angesehenen Punkte berücksichtigt wurde. Hierdurch wurde ein großer Schritt in Richtung Sicherheit des Verbrauchers, aber auch Rechtssicherheit des Unternehmers als Verwender der vorgegebenen Muster getan.
Negativ scheint hierbei, dass die Muster-Widerrufsbelehrung wieder nur innerhalb der BGB-InfoV, d.h. lediglich innerhalb einer Verordnung ohne Gesetzesrang abgefasst wurde. Dies ermöglicht es Gerichten auch hier wieder, entgegen der eindeutigen Formulierung, die Belehrung als fehlerhaft anzusehen.
Hier ist aber ca. ab Sommer diesen Jahres die Überführung des neuen Belehrungstextes in ein entsprechendes formelles Gesetz geplant, so dass der Text weder von Gerichten angegriffen werden noch dessen Verwendung zu Abmahnungen oder einer Verlängerung der Widerrufsfrist führen kann.

Unternehmen sollten daher ab dem 01. April 2008 die neue Widerrufsbelehrung verwenden. Die bisher gültige Belehrung behält zwar bis zum 30. September 2008 durch eine Übergangsregelung ihre Gültigkeit, sollte aber aufgrund der bestehenden Unsicherheiten und der damit einhergehenden Rechtsprechung sowie der Gefahr von Abmahnungen nicht mehr verwendet werden.


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