Pensionszahlung: Geschrieben am Mittwoch, 17. September 2008 von firmenpresse Anrechnung des Geschäftsführergehalts auf die Pensionszahlungen bei Weiterarbeit im Ruhestand

GmbH-Chefs vor allem mittelständischer Unternehmen arbeiten häufiger auch noch nach dem Erreichen des Pensionsalters für ihre GmbH als Geschäftsführer weiter. Dafür gibt es meist handfeste praktische Gründe: Mitunter ist ein Angehöriger als potenzieller Nachfolger „noch nicht so weit“ oder es ist erst einmal kein geeigneter Amtsnachfolger in Sicht. Steuerlich kann zum Problemfall werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erreichen des Pensionsalters zweimal „kassiert“, zum einen seine laufende Geschäftsführervergütung wegen der fortgeführten Amtsführung und zum anderen noch seine Pension.
Ein solcher steuerlicher Konfliktfall hatte mittlerweile auch den Bundesfinanzhof erreicht und ist aktuell von den obersten Finanzrichtern in ausführlichen Leitsätzen mit Urteil vom 5.3.2008 entschieden worden. Die Quintessenz dieser Entscheidung, die Ihnen und Ihrem Berater wichtige Orientierungspunkte für eine steuerlich wasserdichte Gestaltung gibt, finden Sie untenstehend. Insbesondere ist hier zu überlegen, ob Sie sich vor der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit über eine Abfindung Ihre Pension auszahlen lassen und beizeiten eine klare Abrede darüber treffen, um steuerlich nicht wegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) anzuecken. Auch andere Alternativgestaltungen und ihre Steuerfolgen sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Berater durchsprechen.

Die zentralen Aussagen der BFH-Entscheidung vom 5.3.2008 sind:
1. Die Zusage der Altersversorgung muss nicht vom Ausscheiden aus dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis vertraglich abhängig gemacht sein, damit körperschaftsteuerlich kein Schaden (vGA) eintritt. Das heißt: Pensionszahlungen und eine nach dem Ruhestand fortgeführte Geschäftsführertätigkeit gegen Entgelt schließen sich nicht grundsätzlich aus.

2. Bei Weiterarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen des Pensionsalters würde aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter normalerweise verlangen, dass die fortlaufenden Geschäftsführerbezüge auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Mit anderen Worten: Gleichzeitig voll weiterbezahlte Geschäftsführerbezüge und Versorgungsleistungen schließen sich steuerlich aus.

Quelle: www.gmbhchef.de


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