Finanzämter achten verschärft auf Versteuerung von Geschenken bei Geschäftspartn Geschrieben am Dienstag, 06. Oktober 2009 von firmenpresse


Essen, 06. Oktober 2009****Eigentlich dürften Geschenke grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sogar wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Gleichwohl gibt es eine Ausnahme: Geschenke dürfen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es sich um ein Geschenk an einen Geschäftsfreund handelt, das Geschenk betrieblich veranlasst ist, d.h. es die gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen vertiefen und verbessern hilft, wenn der Gesamtwert pro beschenkter Person im Jahr nicht die Grenze von 35,00 ? übersteigt und die strengen formalen Buchführungsanforderungen erfüllt werden. Dabei darf die Freigrenze aber nicht einmal um einen Cent überschritten werden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung es mit der Beachtung der formalen Vorschriften sehr genau nehmen.

"Wir konnten in letzter Zeit feststellen, dass bei Betriebsprüfungen besonders auf die Versteuerung des Wertes des Geschenkes beim Empfänger, sprich bei Geschäftspartner, geachtet wurde. Kleine Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Pralinen und Weinpräsente stellen keine Betriebseinnahmen dar. Aber bei teureren Sachgeschenken, die betrieblich veranlasst sind, denken die Empfänger oft nicht daran, dass sie den Wert als Betriebseinnahme berücksichtigen müssten. Solche Fälle werden in letzter Zeit vermehrt bei Betriebsprüfungen aufgegriffen und führen dann zu Verärgerungen", weiß Steuerberater Roland Franz.

Um dem entgegenzuwirken rät Roland Franz dem Schenkenden, die seit 2007 bestehende Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, derartige Geschenke pauschal mit 30 Prozent zu versteuert. Damit werden sämtliche Sachzuwendungen erfasst, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendung nach den Grundsätzen als Betriebsausgabe abziehen darf. Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger

Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung wird auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt. Die Pauschalierung kann jedoch nicht angewandt werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt den Bruttobetrag von 10.000 Euro übersteigen oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

Generell sind die Zuwendungen oberhalb der 35-Euro-Grenze auf der Seite des Zuwendungsempfängers als geldwerte Vorteile zu versteuern. Macht der Schenker allerdings von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch, wird der Zuwendungsempfänger durch die Pauschalversteuerung aus der Steuerschuldnerschaft entlassen. Dies gilt auch, soweit der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist.

Durch eine zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind gemäß § 37b EStG pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden künftig auch von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung freigestellt, soweit die Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind.

Ein ausführlicher Beitrag zu diesem Thema kann unter Pressekontakt abgefordert werden.



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