ZwangsmitgliedschaftDie gesetzlichen Vorschriften sehen für alle im IHK-Bezirk ansässigen Gewerbetreibenden eine Pflichtmitgliedschaft vor, gleichgültig, ob es sich um ein großes Unternehmen handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit wie beisp ...

02.07.2007

IHK – Wissenswertes für Onlinehändler

Zwangsmitgliedschaft

Die gesetzlichen Vorschriften sehen für alle im IHK-Bezirk ansässigen Gewerbetreibenden eine Pflichtmitgliedschaft vor, gleichgültig, ob es sich um ein großes Unternehmen handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit wie beispielsweise der Online-Handel, ausgeübt wird. So unterliegen alle Gewerbetreibenden, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind der Zwangsmitgliedschaft ihrer ansässigen IHK. Freiberufler, im Gegensatz zu Händlern unterliegen nicht der Gewerbesteuer und somit auch nicht der Pflichtmitgliedschaft in der IHK sondern unterliegen der Beitragspflicht ihrer berufsspezifischen Kammern.

Beitrag, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Diese IHK-Zugehörigkeit, die mit der Gewerbeanmeldung beginnt und erst mit der Abmeldung des Gewerbes endet, hat grundsätzlich die Zahlung eines IHK-Beitrages zur Folge.  Der IHK-Beitrag setzt sich dabei aus 2 Komponenten zusammen: Grundbeitrag und Umlage.

Den nach Art, Umfang und Leistungsstärke des Unternehmens gestaffelten Grundbeitrag muss jeder zahlen. Da sich die 81 IHK-Bezirke Deutschlands in ihrer Wirtschaftskraft unterscheiden, die gesetzlichen Aufgaben der IHK jedoch überall gleich erfüllt werden müssen, unterscheiden sich die Grundbeträge je nach Region.

Der niedrigste Grundbeitrag für Kleingewerbetreibende (i.d.R. natürliche Personen, z.B. Onlinehändler) liegt derzeit zwischen 30 (z.B. Hannover) und 75 Euro pro Jahr. Für in das Handelsregister eingetragene Unternehmen (z.B. GmbH) beginnt der Grundbeitrag je nach Region zwischen 150 und 300 Euro pro Jahr.

Die Umlage orientiert sich dagegen an den Erträgen der Firmen im Geschäftsjahr, wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15340,- Euro zugrunde gelegt wird und nur der, den Freibetrag übersteigende Gewerbeertrag zur Berechnung der Umlage herangezogen wird.



Ausnahmen von der Beitragspflicht der IHK

Freigestellt sind diejenigen Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag (überschlägig der Gewinn) im Bemessungsjahr die Grenze von 5.200,- Euro nicht übersteigt.

Des Weiteren werden auch Existenzgründer, die in den vorangegangenen 5 Jahren vor der Gründung weder Einnahmen aus selbst. Tätigkeit, Gewerbebetrieb noch Land- und Forstwirtschaft erzielten, für die ersten 2 Jahre nach der Unternehmensgründung vom IHK-Beitrag befreit, sowie für weitere 2 Jahre von der Umlage freigestellt. Diese Befreiung greift aber nur, sofern der Gewerbeertrag 25.000,- Euro nicht übersteigt.






Firma: www.onlinesteuerrecht.de


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