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Schutzrechte

Erfindungen und Ideen für Produkte, Verfahren oder Leistungen sind unersetzliches Kapital für jedes Unternehmen, sowohl für Existenzgründer, als auch für bestehende Unternehmen. Wer etwas Besonderes anzubieten hat, hat damit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil vor der Konkurrenz. Das gilt nicht nur für Produkte oder Leistungen: Es fängt schon beim Namen für das neue Unternehmen an! Diesen Wettbewerbsvorteil kann man sicher stellen: durch Schutzrechte, die man für eigene Ideen anmeldet, oder durch die Nutzung fremder Erfindungen gegen Lizenz. Dabei gibt es mehrere Schutzarten für Verfahren, Produkte oder auch für Dienstleistungen: Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster.

 

Schutzrechte werden in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Je nachdem, für welchen Raum der Schutz gelten soll, kommt auch eine Anmeldung beim Europäische Patentamt, dem Europäischen Markenamt oder bei anderen ausländischen Ämtern in Betracht. Vor allem wegen ggf. notwendigen Übersetzung aller Unterlagen ist dies allerdings relativ teuer.

Weniger häufige und bekannte Schutzrechte sind darüber hinaus so genannte Topografien (= Dreidimensionale Strukturen von Halbleitern) sowie Sorten (= Züchtungen von neuen Pflanzenarten).

Vorteil: exklusives Nutzungsrecht

Ein Schutzrecht gibt seinem Besitzer eine Art Monopol: die Möglichkeit, über seine Produkt- oder Verfahrensidee für einen festgelegten Zeitraum allein zu verfügen. Dies heißt in der Regel, die Idee allein und gewinnbringend zu vermarkten. Durch das Exklusivrecht sind Wettbewerber von der wirtschaftlichen Verwertung ausgeschlossen. Es gibt dem Rechte-Eigner die Möglichkeit, Marktanteile zu erobern und zu sichern. Außerdem können z.B. durch Patente Wettbewerber strategisch von bestimmten Geschäftsfeldern dadurch ausgeschlossen werden, dass sie umfangreiche Forschung und Entwicklung leisten müssten, um das vorhandene Patent zu übertreffen (s. Was ist ein Patent?). Der Besitz von Schutzrechten kann auch in der Öffentlichkeit zur Reputation dienen: Er signalisiert Innovationskraft und technische Kompetenz gegenüber Kunden, Wettbewerbern und Investoren.

Nachteile: Kosten und Offenlegung der Idee

Es sollten natürlich auch mögliche Nachteile bedacht werden, die mit der Anmeldung vor allem von Patenten entstehen können. Dies sind vor allem die Kosten durch Anmelde- und Jahresgebühren und für den Patentanwalt, der Zeitaufwand der Ausarbeitung der Anmeldung, die Bekanntmachung der Neuerung für die Öffentlichkeit nach spätestens 18 Monaten und die dann drohende Weiterentwicklung aufgrund der Veröffentlichung sowie die Entwicklung von Umgehungslösungen durch Wettbewerber.

Ganz besonders wichtig in diesem Zusammenhang: Wurde die Erfindung Dritten vor der Anmeldung schriftlich oder mündlich schon zugänglich gemacht (z.B. in einem Vortrag auf einem wissenschaftlichen Kongress), gilt sie nicht mehr als neu! Der Patentschutz ist damit nicht mehr möglich.

 

Strafen bei Verstoß

Wer gegen Schutzrechte verstößt (wer also geistiges Eigentum stiehlt), bekommt Ärger. Ihm drohen nicht nur gerichtliche Schritte: Er muss auch Auskunft geben, wem er z.B. das betreffende Produkt verkauft hat: Damit gibt er seine Kunden preis. Er muss zudem – selbstverständlich - bei Strafe jede weitere Schutzrechtsverletzung sofort unterlassen und kann außerdem zu beträchtlichem Schadenersatz verurteilt werden. Die Höhe der Strafkosten (Gericht, Anwalt, Schadenersatz) wird in jedem Fall mindestens bei einigen Tausend DM liegen.

Chef oder Angestellter: Wem gehören Patent und Gebrauchsmuster?

Kreative Geister kommen nicht selten auf ihre schutzwürdigen Ideen, noch während sie bei Forschungseinrichtungen oder in Unternehmen angestellt sind (= Arbeitnehmererfindung). In diesem Fall müssen Arbeitnehmer ihre Idee oder Erfindung zunächst ihrem Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich melden und ihm die Möglichkeit einräumen, diese für sich in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Monaten schriftlich erklären, ob er dies will. Versäumt der Arbeitgeber dies, hat er dieses Recht verloren, und der eigentliche „Erfinder“ kann darüber frei verfügen. Der frühere Arbeitgeber kann dagegen bei fehlender Erfindungsmeldung auch noch Jahre später die Übertragung des Patents, Gebrauchsmusters oder des Geschmacksmusters verlangen (nicht bei Marken), das aus seinem Unternehmen „stammt“. Es lohnt sich daher gerade auch für Existenzgründer, schon vor der Anmeldung eines Patents etc. die Rechtslage zu klären, um späteren Streit auszuschließen. Ein solcher Streit oder die Tatsache, dass man über eine Erfindung gar nicht frei verfügen kann, könnte einer jungen Firma sofort das „Genick brechen“.

Anmeldung

Als Faustregel für die Anmeldung gilt: So früh wie möglich! Es ist ein großes Risiko, mit einer Schutzrechtsanmeldung zu warten. Andererseits ist allerdings oft zu einem frühen Zeitpunkt der kommerzielle und gesellschaftsrechtliche Rahmen für eine Existenzgründung noch gar nicht gegeben. Trotzdem sollte der Erfinder sein Werk dann auf seinen Namen anmelden. Mit dem erteilten Patent kann er bei Banken und Gesellschaftern immerhin seine technische Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen.

Rechtzeitig Informationen über bestehende Patente einholen

Viele Patentanmeldungen werden aufgrund fehlender Neuheit einer Idee nicht erteilt. Zeit und Geld für die Entwicklungsarbeit sind aber investiert worden: umsonst. Durch derartige Doppelentwicklungen entstehen den betroffenen Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Verluste. Die könnten sie vermeiden: indem sie sich in einschlägigen Datenbanken frühzeitig über die Inhalte der weltweit offen gelegten Patente und Patentanmeldungen informieren. Eine Übersicht der wichtigsten Datenbanken-Anbieter findet sich unter www.insti.de (Wichtige Links). Eine Recherche kann folgende Ziele haben:

  • Wie ist der derzeitige Stand der Technik ? (Ist die Erfindung wirklich NEU ?)
  • In welchen Gebieten könnten neue Problemlösungen benötigt werden ?
  • Gibt es schon Lösungen oder Schutzrechte für das Problem, das die Erfindung beinhaltet ?
  • Welche Mitbewerber gibt es auf dem betreffenden Gebiet ?
  • Haben Wettbewerber ähnliche Schutzrechte angemeldet und besteht die Gefahr von Schutzrechtskollisionen ?
  • Welche Möglichkeiten der Anmeldung für die Erfindung bestehen, um einen möglichst großen Schutz zu erhalten ?

Schutzrechte gegen Lizenz abgeben

 Unternehmen müssen ein Schutzrecht nicht selbst verwerten, sondern können dieses auch verkaufen oder aber gegen eine kostenpflichtige Lizenz verpachten. Dies gilt generell für jedes Schutzrecht, trifft aber hauptsächlich auf Patente zu. Der Handel mit Patenten bzw. Lizenzen ist mittlerweile zu einem wichtigen Faktor im globalen Wettbewerb geworden. Für die Suche nach potenziellen Käufern oder Lizenznehmern bietet sich neben verschiedenen Technologie- und Ideenbörsen insbesondere der InnovationMarket mit seinen Bereichen „Unternehmen sucht Innovation“ und „Innovation sucht Unternehmen“ an. Dabei handelt es sich um einen Marktplatz, auf dem von Verwertungsfachleuten auf wirtschaftlichen Erfolg geprüfte Innovationen gehandelt werden. Kontakt: www.innovationmarket.de. Weitere Möglichkeit: Yet2.com. Dies ist ein internationaler Handelsplatz für in Lizenz zu vergebende Schutzrechte. Kontakt: www.yet2.com.

Fremde Schutzrechte gegen Lizenz nutzen

Die technologische Entwicklung geht rasant voran. Viele geschützte Erfindungen bleiben ungenutzt. Existenzgründer und Unternehmen können daher brachliegende Erfindungen für eigene Zwecke nutzen. Die Lizenzdatenbank RALF (= Rechtsstand-Auskunft und Lizenzförderungs-Dienst) liefert Informationen über geschützte Erfindungen, die gegen Lizenz verwertet werden können. Adresse: www.dpma.de

Beratung

Generell gilt: Die Anmeldung von Schutzrechten bringt einen erheblichen und z.T. komplizierten Verwaltungsaufwand mit sich. Professionelle Hilfe ist oft vonnöten. Spezialisiert auf alle Fragen von Schutzrechten sind Patentanwälte. Kostenlose Erstberatung bieten die Patentanwälte des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sowie die insgesamt 25 Patentinformationszentren bzw. –stellen (s. Adressen). Eine Liste der deutschen Patentanwälte findet sich unter www.Patentanwalt-Suche.de.

Grundzüge Patentierungsverfahren

Geheimhaltungsphase

Solange die Erfindung nicht als Patentanmeldung hinterlegt ist, muss sie geheim gehalten werden. Vorsicht: Sollte ein Außenstehender Informationen über die Erfindung erhalten, ist Ihre Erfindung nicht mehr patentfähig. Daher sollten Sie während der Anmeldungsphase Ihre Erfindung nicht wirtschaftlich verwerten!
Prüfen Sie folgende Fragen, bevor Sie in ein Patent investieren:

  • Ist die Erfindung technisch und wirtschaftlich umsetzbar?
  • Werden keine bestehenden Schutzrechte verletzt?
  • Haben Sie alle technischen Möglichkeiten bedacht, die zur Realisierung Ihrer Erfindung führen?
  • Unterscheidet sich Ihre Erfindung von anderen vergleichbaren und bekannten technischen Lösungen, die zu demselben Ergebnis Ihres Verfahrens oder Ihrem Produkt führen?
  • Haben Wettbewerber ähnliche Schutzrechte angemeldet und besteht die Gefahr von Schutzrechtskollisionen ?
  • Handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung?

Der beauftragte Patentanwalt arbeitet in Abstimmung mit dem Erfinder die Patentanmeldung aus und meldet sie an.

Anmeldetag: Tag 0

  • Der Anmeldetag ist das wichtigste Datum für eine Patentanmeldung. Achten Sie auf eine möglichst frühzeitige Patentanmeldung. Mit der Anmeldung sollte zugleich der Prüfungsantrag gestellt werden.
  • Der Anmeldetag ist der Stichtag, um Ihre Erfindung auf eine Patentfähigkeit hin zu beurteilen. Alle vor dem Anmeldetag erfolgten Patentanmeldungen, Veröffentlichungen, Benutzungen, wissenschaftlichen Untersuchungen, Dissertationen (= Stand der Technik) entscheiden über diese Patentfähigkeit.
  • Mit der Anmeldung beginnt außerdem die Laufzeit des Schutzrechtes (max. 20 Jahre).
  • Ab dem Tag der Anmeldung dürfen Sie Ihre Erfindung wirtschaftlich verwerten, ohne dass dies die Patentfähigkeit beeinträchtigt.

Erster Prüfungsbescheid: 8 Monate nach dem Anmeldetag

  • Der erste Prüfungsbescheid des Patentamtes erlaubt eine zuverlässige Prognose über die Patentfähigkeit im In- und Ausland. Der Prüfungsbescheid basiert auf dem weltweit recherchierten Stand der Technik.
  • Außerdem beurteilt der Prüfungsbescheid, inwieweit es sich bei der angemeldeten Erfindung tatsächlich um eine Neuheit handelt und ob dieser eine erfinderische Tätigkeit zu Grunde liegt.

Ablauf der Prioritätsfrist: 12 Monate nach dem Anmeldetag

  • Innerhalb dieser Frist können im Ausland für dieselbe Erfindung Patente angemeldet werden.
  • Als Stichtag für die Beurteilung der Patentfähigkeit gilt der Tag 0 (Priorität) der ersten Anmeldung.

Veröffentlichung der Patentanmeldung: 18 Monate nach dem Anmeldetag

  • Die Patentanmeldung wird offen gelegt, d. h., die Erfindung wird der Allgemeinheit zugänglich gemacht.
  • Jedermann hat das Recht auf freie Einsicht in die Akten.

Patenterteilung: xx Monate nach dem Anmeldetag (kein fester Termin)

  • Sobald die Patenterteilung veröffentlicht wird, kann der Patentinhaber für die unter Schutz gestellte Erfindung Ansprüche gegen Dritte auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft, evtl. Vernichtung geltend machen.
  • Auch die Vergabe von Lizenzen aus dem Patent ist möglich.
  • Ein Einspruch durch Dritte gegen das Patent muss innerhalb von 3 Monaten nach Patenterteilung erfolgen.
  • Für die Aufrechterhaltung des Patents bzw. der Anmeldung sind ab dem dritten Jahr jährlich zunehmende Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.
  • Die Laufzeit des Patents endet entweder spätestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag oder
  • wenn die Aufrechterhaltungsgebühren nicht mehr gezahlt werden.

 

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