Diese Änderungen sollten Sie für 2017 kennen - So erkennen Sie die richtige Buchhaltungssoftware

09.12.2016
Jedes Jahr etwas Neues bei Lohnsteuer und Sozialversicherung- wer soll da noch mitkommen?


Unsere Gesetze bezüglich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung ändern sich Jahr für Jahr. Das beschäftigt die Buchhalter großer Firmen wie die der kleinen und mittleren Unternehmen gleichermaßen. Wer soll sich denn all diese meist jährlichen Änderungen merken können? Fehler in der Buchhaltung durch veraltete Software oder durch nicht durchgeführte Updates rufen nicht nur das Finanzamt auf den Plan, sondern sie erfordern ärgerliche, kostenrelevante und zeitaufwändige Korrekturen. Daher haben wir uns ein wenig mit dem Thema befasst und wir möchten einige der Änderungen kurz für Sie umreißen, damit für das kommende Kalenderjahr auch wirklich nichts schiefgeht.

Einige der Änderungen bei der Sozialversicherung, der Lohnsteuer und dem Insolvenz-Geld

Im Jahr 2017 wird es in den Bereichen Sozialversicherung, Lohnsteuer und Insolvenz-Geld einige kleine, aber für das Abrechnen relevante Änderungen geben. So steigt beispielsweise der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose an. Allerdings gibt es, wie bei jeder Regel, auch eine Ausnahme. Denn in Sachsen ist es ja anders als in allen anderen Bundesländern, da dort die Arbeitnehmer anteilig mehr zahlen müssen als die Arbeitgeber. Auch beim Insolvenz-Geld werden Änderungen eintreten und der Umlage-Satz sinkt von 0,12% auf 0,09% für das neue Jahr.

Personengruppen, die keine einkommensabhängigen Zusatzbeiträge zahlen müssen

Wer als Arbeitnehmer beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, muss keine einkommensabhängigen Zusatzbeiträge zahlen. Der erlaubte Höchstverdienst für diese Personengruppen im Jahr 2017 beträgt 325 Euro. Zu diesen Personengruppen gehören einerseits Auszubildende und andererseits auch Bezieher von Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld.




Lohnsteuerrecht: Die Werte für Sachbezüge für Verpflegung ändern sich

Unabhängig von den im Arbeitsvertrag festgelegten Werten für Sachbezüge für Verpflegung steigen die amtlichen Werte im Jahr 2017 folgendermaßen an: Für ein Frühstück sind es nunmehr 1,70 Euro und für Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro. Für das Jahr 2017 galten für das Frühstück noch 1,67 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 Euro. Diese neue Regelung kommt übrigens weder Ihnen als Arbeitgeber, noch Ihren Arbeitnehmern zugute. Ganz im Gegenteil, sie bringt für beide Seiten kleine finanzielle Nachteile. Bei den Werten für Sachbezüge für Übernachtungen gibt es für das Jahr 2017 keine Änderungen.

Fazit: Flüchtige Fehler sind leicht gemacht und müssen korrigiert werden

Das sind nur einige der Änderungen in den Bereichen Lohnsteuer und Sozialversicherung, die sich für das Jahr 2017 ergeben. Da sind Irrtümer vorprogrammiert, aber sie müssen zwingend korrigiert werden, da sonst die gesamten Abrechnungen nicht korrekt sind. Die häufigsten dieser Fehler passieren zum Beispiel bei den Beitragsbemessungsgrenzen, wenn das Ansteigen der Grenzen nicht rechtzeitig zum Jahreswechsel berücksichtigt wird. Auch bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze werden oft Fehler gemacht, wenn die zum neuen Jahr eingetretenen Änderungen nicht beachtet werden. Vorsicht ist also auch bei den amtlichen Werten für Sachbezüge geboten, die sich ja von Jahr zu Jahr ändern können. Weitere Informationen zum Thema Änderungen bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, sowie die richtige Buchhaltungssoftware für 2017 finden Sie zum Beispiel bei lexware.de. Denn kleine Fehler in der Buchhaltung sind nicht nur ärgerlich, sondern sie kosten Geld und binden Arbeitskraft, die nun wirklich sinnvoller eingesetzt werden kann.