Klimaanlage oder Ventilator von der Steuer absetzen - geht das? (FOTO) Geschrieben am Donnerstag, 20. September 2018 von firmenpresse


Deutschland schweißgebadet: Die Republik litt in den vergangenen
Wochen unter einer Hitzewelle. Wer sich in dieser Zeit eine mobile
Klimaanlage oder einen Ventilator gekauft hat, kann die dabei
angefallenen Kosten eventuell von der Steuer absetzen. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt,
wie''s funktioniert.

Ob man den Kauf einer mobilen Klimaanlage oder eines Ventilators
zur Kühlung der eigenen vier Wände steuerlich geltend machen kann,
hängt von einer entscheidenden Frage ab: Erkennt das Finanzamt ein
heimisches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung an - oder nicht? Wenn
das Homeoffice anerkannt wird, lassen sich laut VLH-Experten in der
Regel auch die Ausgaben für das jeweilige Klimagerät als
Werbungskosten angeben, wenn mit diesem das häusliche Büro gekühlt
wird.

Der Fiskus akzeptiert ein heimisches Arbeitszimmer im Allgemeinen
unter folgenden Bedingungen:

- Der klar abgrenzbare Raum muss büromäßig eingerichtet sein.
- Er muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche
oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke in
einem anderen Zimmer, das - wie beispielsweise das Wohn- oder
Esszimmer - auch privaten Wohnzwecken dient, zählt nach
VLH-Angaben nicht.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, steigt die
Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das häusliche Büro und somit auch
die Kosten für das in diesem Zusammenhang angeschaffte Kühlungsgerät
akzeptiert. Wichtig ist nun noch die Frage, wie genau das heimische
Arbeitszimmer genutzt wird. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr
fürs Homeoffice absetzen

Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter: Der
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt zwar außerhalb der Wohnung, aber
sie haben oft keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Ist dies
der Fall, so lassen sich die tatsächlich getragenen Kosten für ein
heimisches Arbeitszimmer absetzen - allerdings laut VLH-Experten nur
bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr.

Der Höchstbetrag ist an die jeweilige Person gebunden. Das
bedeutet: Wer eventuell mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Orten
unterhält, kann trotzdem nur maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend
machen. Wird hingegen ein heimisches Arbeitszimmer von mehreren
Personen genutzt, so können diese den VLH-Fachleuten zufolge jeweils
bis zu 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung eintragen, wenn sie
die jeweiligen Kosten auch wirklich getragen haben. Das kann zum
Beispiel bei einem Lehrerehepaar der Fall sein.

2. Homeoffice als Zentrum der Tätigkeit: Kosten fürs heimische
Büro unbegrenzt absetzen

Wenn das heimische Büro das Zentrum des Jobs ist und der Beruf
nicht außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird, lassen sich die
tatsächlich getragenen Kosten für das Homeoffice unbegrenzt
steuerlich absetzen.

Wichtige Frage: Wie hoch sind die Anschaffungskosten?

Falls der Fiskus das heimische Arbeitszimmer und die Aufwendungen
für das dafür angeschaffte Klimagerät als Werbungskosten anerkennt,
ist noch eine Frage wichtig: Wie teuer war die jeweilige Anlage? Von
der Antwort hängt ab, auf welche Weise man die Ausgaben geltend
machen kann. Dabei muss folgender Grenzwert beachtet werden:

- Kosten bis 952 Euro brutto: Falls das Klimagerät inklusive
Mehrwertsteuer bis zu 952 Euro gekostet hat, so lassen sich den
VLH-Spezialisten zufolge die kompletten Kosten (inklusive
Mehrwertsteuer) sofort als Werbungskosten absetzen. Das gilt für
Käufe, die ab 01.01.2018 getätigt wurden. Vorher betrug der
entsprechende Grenzwert 487,90 Euro brutto.

- Kosten über 952 Euro brutto: Lagen die Aufwendungen für das
Klimagerät inklusive Mehrwertsteuer über 952 Euro (ab
01.01.2018) beziehungsweise über 487,90 Euro (vor 01.01.2018),
sind die Ausgaben abzuschreiben. Das bedeutet, dass man die
Anschaffungskosten auf eine bestimmte Nutzungsdauer gleichmäßig
verteilen muss.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.

1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle
steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.



Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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